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PostHeaderIcon Domain Recht

PostHeaderIcon LG Köln - mit fliegendem Gerichtsstand abgestürzt

Freitag, den 09. April 2010 um 13:50 Uhr | Geschrieben von: Administrator | PDF | Drucken | E-Mail
Das Landgericht Köln hat in einem Rechtsstreit über die Ver-
letzung von Persönlichkeitsrechten aufgrund im Internet aufge-
stellter Behauptungen in russischer Sprache die Zuständigkeit
der deutschen Gerichtsbarkeit verneint. Maßgebend ist nicht
der Wohnsitz des Betroffenen und der Umstand, dass die Inter-
netseite in Deutschland abrufbar ist, sondern - neben weiteren
Kriterien - auch die Sprache, in der die vermeintliche Rechts-
verletzung abgefasst ist (Urteil vom 26.08.2009, Az.: 28 O 478
/08).

Die Parteien sind beide russische Staatsangehörige und gingen
gemeinsam zur Schule. Nach einem Klassentreffen in Moskau, bei
dem sie sich nach 15 Jahren erstmals wieder begegneten, berich-
tete die in USA lebende Beklagte auf einer Internetseite über
ihre mehrtägige Reise nach Moskau, wobei sie dort auch den in
Deutschland lebenden Kläger und seine Wohnung in Moskau erwähn-
te. Der Kläger sah sich durch einige von der Beklagten ver-
wandte Formulierungen und Beschreibungen in seinem Persönlich-
keitsrechten verletzt und verlangte von ihr Unterlassung. Da
er seinen Wohnsitz in Deutschland hat, wandte er sich an die
deutsche Gerichtsbarkeit.

Das Landgericht in Köln prüfte aufgrund der gegebenen Konstel-
lation die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und
lehnte sie ab. Das Gericht geht davon aus, dass die Rechtsver-
letzung nicht in Deutschland begangen wurde und deshalb das LG
Köln nicht zuständig ist. Das Gericht zieht Parallelen zu Per-
sönlichkeitsrechtsverletzungen bei Presseerzeugnissen und bei
Urheberrechtsverletzungen im Internet und verwies dabei auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Maßgebend für die inter-
nationale Zuständigkeit ist da der Erscheinungsort und der Ver-
breitungsort, nicht aber der Wohn- oder Aufenthaltsort des Ge-
schädigten. Bei Internetseiten reiche es für Wettbewerbsverlet-
zungen nach BGH-Rechtsprechung nicht, allgemein auf den Ort der
Abrufbarkeit der Rechtsverletzung als Erfolgsort zu verweisen;
erst wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß im Inland
auswirkt, ist das Inland auch Erfolgsort.

Dass die beanstandete Internetseite irgendeinen Inlandsbezug ha-
ben könnte, war nicht ersichtlich. Der umstrittene, in russisch
abgefasste Text war von der in den USA lebenden Beklagten dort
online gestellt worden und handelt von einem privaten Ereignis,
das in Moskau stattgefunden hat. Auch wenn der Text in Deutsch-
land abrufbar war, so befand sich dort nicht der Empfängerkreis:
das Gericht ging davon aus, dass der russische Text sich nicht
an den durchschnittlichen Rezipient in Deutschland wende, da der
den Text nicht lesen und verstehen könne. Auch leitete das Ge-
richt über den Wohnsitz des Klägers keinen Inlandsbezug her. Der
Erfolgsort ergebe sich auch nicht über den Standort des Name-
Servers, über den die Domain, unter der sich die Inhalte fanden,
konnektiert ist, da weltweit auf Name-Server zugegriffen werden
kann und dann über das Internet die Verbreitung weltweit erfolgt,
ganz unabhängig vom Standort des Servers. Mithin sah sich das
Landgericht Köln als unzuständig und wies die Klage als unzuläs-
sig ab.

Die Entscheidung des Landgerichts Köln fügt der Rechtsprechung
zum Gerichtsstand einen weiteren Mosaikstein hinzu. Insbesonde-
re ist die Erwägung, der Standort des Name-Servers nehme keinen
Einfluss auf die örtliche Zuständigkeit, interessant und wird
sicher zu Diskussionen führen. Zusammen mit der erst kürzlich
hier besprochenen Entscheidung des AG Frankfurt/M (Beschluss
vom 21.08.2009, Az.: 31 C 1141/09, siehe Newsletter #484) soll-
te es mit dem leichtfertigen Griff zum fliegenden Gerichtsstand
bei Internetrechtsstreiten vorbei sein.

Die Entscheidung des LG Köln findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/257
Die Entscheidung des AG Frankfurt findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/196
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: kanzlei.biz, eigene Recherche


 

PostHeaderIcon BGH - die zweite Abmahnung kostet nichts

Freitag, den 09. April 2010 um 13:44 Uhr | Geschrieben von: Administrator | PDF | Drucken | E-Mail
Der Bundesgerichtshof rückte seine Position im Falle einer
zweiten Abmahnung bei Wettbewerbsverletzungen noch einmal ins
rechte Licht: Mahnt ein Wettbewerbsverein einen Schuldner ab
und beauftragt, wenn der Schuldner nicht reagiert, sodann ei-
nen Rechtsanwalt, ein zweites Mal abzumahnen, so sind die Kos-
ten der zweiten Abmahnung nicht erstattungsfähig (BGH I ZR
47/09, Urteil vom 21.01.2010).

Die Parteien streiten über außergerichtliche Kosten. Kläger
ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln, der
die Beklagte wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung abmahnte.
Die Beklagte reagierte nicht, weshalb der Kläger nun durch
seine Rechtsanwälte abmahnte. Auch darauf reagierte die Be-
klagte nicht. Der Kläger verlangte nun gerichtlich die Unter-
lassung und die Erstattung vorgerichtlicher Kosten sowohl der
eigenen Abmahnung als auch der zweiten Abmahnung durch ihre
Rechtsanwälte. Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlas-
sungserklärung ab. Die Gerichte der ersten und zweiten Ins-
tanz bestätigten die Kosten in Höhe von EUR 181,31 der ers-
ten Abmahnung, aber die der zweiten Abmahnung in Höhe von EUR
899,14 nicht.

Der Bundesgerichtshof bestätigte in seinem im schriftlichen
Verfahren ergangenen Urteil die Entscheidungen der Vorinstan-
zen. Dem Kläger steht kein Erstattungsanspruch (§ 12 Abs. 1
Satz 2 UWG) für die zweite Abmahnung zu, da nach der ersten
Abmahnung mit der zweiten der verfolgte Zweck nicht mehr er-
füllt werden konnte. Eine Abmahnung erfolgt auch im Interesse
und mutmaßlichen Willen des Abgemahnten; mit ihr wird diesem
der kostengünstige Weg einer außergerichtlichen Streitbeile-
gung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
gewiesen, gegenüber dem teureren gerichtlichen Verfahren.
Diese Funktion erfüllt jedoch nur die erste Abmahnung. Unter
diesem Gesichtspunkt besteht auch kein Anspruch aufgrund Ge-
schäftsführung ohne Auftrag.

Dieser Entscheidung des BGH ging ein Urteil aus dem Jahr 1969
mit ähnlicher Konstellation voraus, in der die zweite Abmah-
nung aber Kosten auslöste. Diese frühere Entscheidung begrün-
dete die Rechtsprechung der Geschäftsführung ohne Auftrag bei
Abmahnung unter dem Gesichtspunkt der Kostenverringerung,
weshalb die aktuelle Abkehr davon nur konsequent und richtig
ist. Für Inhaber von rechtsverletzenden Domains und Domain-
Inhalten bedeutet das: nach einer ersten Abmahnung wird es
ernst und ein kostenintensives gerichtliches Verfahren steht
vor der Tür. Die Beiziehung eines kompetenten Anwalts, nach-
dem man abgemahnt wurde, ist unbedingt anzuraten.

Die Entscheidung des BGH findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/253
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: bundesgerichtshof.de

 

PostHeaderIcon OLG München – Sedo haftet nicht als Störer

Donnerstag, den 08. April 2010 um 18:03 Uhr | Geschrieben von: Administrator | PDF | Drucken | E-Mail

Das Oberlandesgericht München hat sich in einer bereits im Au-
gust letzten Jahres gefällten und jetzt erst öffentlich gemach-
ten Entscheidung deutlich gegen eine Haftung von Sedo wegen
Parkens rechtsverletzender Domains ausgesprochen (Urteil vom
13.08.2009, Az.: 6 U 5869/07).

Ein Kunde von Sedo hatte die Domain tatonka.eu bei Sedo, der
weltweit größten Domain-Handelsbörse, über die mehrere Millio-
nen Domains angeboten werden, geparkt und zum Verkauf angebo-
ten. Die Klägerin sah dadurch ihre Marke und Kennzeichnungs-
rechte in Form des Firmenschlagwortes verletzt und mahnte Sedo
ab. Sedo nahm die Domain von der Handelsplattform, setzte den
Domain-Namen auf eine Blacklist und gab die Unterlassungserklä-
rung ab, verweigerte aber die Zahlung von Abmahnkosten. Die
Klägerin erhob Klage vor dem Landgericht München und berief
sich darauf, dass die Beklagte ihrem Kunden Keywords eingetra-
gen habe, so dass unter der Domain Links zu Konkurrenten der
Klägerin eingeblendet wurden. Im Rahmen einer Beweisaufnahme
wurde deutlich, dass die Keywords vom Nutzer ausgesucht wur-
den, woraufhin das LG München die Klage abwies. Gegen die Ent-
scheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Das OLG München bestätigte in seinem Urteil vom 13.08.2009 die
Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung zurück. Es
führte aus, der gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlas-
sungsanspruch der Klägerin stand ihr nicht zu, weshalb sie die
Erstattung der Kosten nicht verlangen könne. Die Beklagte kön-
ne nicht für die von Dritten begangenen Markenrechtsverletzun-
gen in Anspruch genommen werden. Erst mit Kenntnis der Rechts-
verletzung komme>  eine Haftung in Betracht. Weder sei die Be-
klagte Täterin oder Teilnehmerin, da der Kunde die Keywords aus-
gesucht habe, noch sei sie Störerin. Sie unterliege keiner vor-
geschalteten Prüfpflicht, da das bei der Anzahl von mehreren
Millionen geparkten Domains nicht möglich ist: eine Aufteilung
in unterscheidungskräftige und nicht unterscheidungskräftige Be-
zeichnungen der geparkten Domains anhand gängiger Lexika bei
vierzehn Sprachen, in denen die Dienstleistung angeboten wird,
sei nicht möglich und unter dem Gesichtspunkt, dass selbst all-
gemeine Begriffe Markenschutz genießen können, stoße man auf
unlösbare Probleme, weshalb eine Vorabprüfung unzumutbar sei.

Das OLG München und schon die Vorinstanz zeigen in ihren Ur-
teilen das praktische Gespür für domainrechtliche Auseinander-
setzungen, die im Grunde das wahrnehmbare Nord-Süd-Gefälle der
Internetrechtsprechung nochmals unterstreicht. In Hamburg wäre
eine solche Entscheidung kaum denkbar.

Die Entscheidung findet man unter:
> > http://www.aufrecht.de/6274.html
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> > http://www.domain-anwalt.de
Quelle: aufrecht.de

 

PostHeaderIcon lawsociety.com - UDRP macht Domainer-Leben schwer

Donnerstag, den 08. April 2010 um 18:00 Uhr | Geschrieben von: Administrator | PDF | Drucken | E-Mail

Am 22. Januar 2010 erging eine weitere WIPO-Entscheidung, die
Domainern das Leben schwerer macht. Ein mit drei Schiedsrich-
tern besetztes WIPO-Panel hat die Domain lawsociety.com der
Inhaberin der britischen Marke "The Law Society" zugesprochen.

Beschwerdeführerin ist eine Vertreterin der britischen "The Law
Society", die seit dem Jahr 1903 unter diesem Namen firmiert,
aber bereits 1825 unter anderem Namen gegründet wurde. Seit De-
zember 1997 ist sie Inhaberin der britischen Marke "The Law So-
ciety" und ebenfalls seit 1997 unter der Domain lawsociety.org
.uk im Internet zu finden. Sie sieht ihre Rechte durch die Do-
main lawsociety.com verletzt. Die Domain lawsociety.com ist ih-
rerseits seit Januar 1999 registriert; der Inhaber leitet über
die Domain Traffic auf juristische Dienstleister in Großbritan-
nien weiter. Er ist der Ansicht, es handele sich bei der Domain
um einen generischen Begriff und die er bereits lange Zeit be-
sitze; mit ihr werde keine Marke verletzt. Im vorliegenden Fal-
le versuche die Beschwerdeführerin ein "reverse hijacking" der
generischen Domain.

Das mit drei Schiedsrichtern besetzte Panel hatte es bei seiner
Entscheidung nicht ganz einfach, aber gab schließlich der Be-
schwerdeführerin Recht und ordnete den Transfer der Domain an.
Grund dafür war, dass die Domain der Marke zum Verwechseln ähn-
lich ist; der vorangestellte Artikel der Marke ändere daran
nichts. Die Markeninhaberin habe dem Domain-Inhaber keinerlei
Rechte hinsichtlich der registrierten Marke eingeräumt. Der Do-
main-Inhaber selbst sei nicht unter dem Domain-Namen bekannt.
Dass es sich bei der Domain um einen lediglich generischen Be-
griff handele, reiche für die Verteidigung und für eine Recht-
fertigung nach § 4(c)(ii) der UDRP nicht aus. Wenn die Domain
einfach ein generischer Begriff sei, so würde durch ihn eine
"Law Society" repräsentiert; der Inhaber der Domain sei aber
keine "Law Society". Insbesondere sei eine Parking-Seite, die
lediglich Traffic durchschleust, keine gutgläubige Nutzung der
Domain. Hingegen sei die Beschwerdeführerin eine der ältesten
"Law Societies" und Inhaberin einer entsprechenden Marke. Zu-
dem bestünden Gewohnheitsrechte wegen der über hundertjährigen
Nutzung des Namens "The Law Society". Schließlich sei sie auch
die einzige Law Society, die genau diesen Namen führe, ohne
jeden Zusatz. Die Nutzung der Domain als Parking-Seite, über
die Traffic an Anwälte in Großbritannien weitergereicht werde,
deute auf Missbrauch hinsichtlich der Marke der Beschwerdefüh-
rerin hin. Aufgrunddessen kam das Panel zu dem Schluss, dass
hier eine Nutzung in bösem Glauben (bad faith) seitens des
Domain-Inhabers vorlag und ordnete den Transfer der Domain an.
Den Vorwurf des "reverse domain name hijacking" wies das Panel
als haltlos zurück.

Dies ist eine weitere Entscheidung, die aus Sicht vieler Domai-
ner deren Geschäftsidee untergräbt: "Law Society" ist in der Tat
ein generischer Begriff. Aber nicht alle generischen Begriffe
sind einfach generische Begriffe, sondern können durchaus eine
Rechtspersönlichkeit bezeichnen und eine Marke (die vor Regis-
trierung der Domain eingetragen wurde) sein. Es lohnt sich, vor
Registrierung oder Kauf einer Domain die Rechtslage zu prüfen.

Die Entscheidung findet man unter:
> > http://www.domain-recht.de/verweis/248
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> > http://www.domain-anwalt.de
Quelle: thedomains.com, wipo.int

 

PostHeaderIcon UDRP - Kritik aus Domainersicht

Samstag, den 30. Januar 2010 um 20:45 Uhr | Geschrieben von: Administrator | PDF | Drucken | E-Mail

Das zehnjährige Jubiläum der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) regt nicht nur zum Jubel an. Nat Cohen, der selbst schon UDRP-Verfahren ausgefochten hat, stellt in einem langen Artikel die UDRP, die Schiedsgerichte, ihre Richter und ICANN in Frage. Und ganz aus der hohlen Hand kommen Cohens Erwägungen nicht.

Domainer, so Cohen, sind mit der UDRP einem Verfahren ausgesetzt, bei dem sie als einzige im Rahmen eines einfachen und einstufigen Rechtsverfahrens ihr Gut, die Domain, verlieren können. Über dieses Gut bestimmt ein schlecht bezahlter und nicht haftbar zu machender, lose akkreditierter Schiedsrichter anhand einer vage formulierten Norm, der UDRP, deren korrekte Anwendung im Rahmen des Verfahrens nicht in einer zweiten Instanz überprüft werden kann. Die Schiedsrichter (Panel) des Verfahrens genießen die Freiheit, die UDRP nach Gutdünken auszulegen. Sicher, so weiter Cohen, die meisten Schiedsrichter sind gut meinende, erfahrene, fair handelnde, viel beschäftigte, hart arbeitende und professionelle Volljuristen, die sich sehr dezidiert darum bemühen, angemessene Entscheidungen zu fällen. Doch ihre gute Arbeit wird aufgrund fehlender Überprüfungsmöglichkeiten durch die Arbeit einiger weniger, unseriöser Kollegen, die als Schiedsrichter tätig sind, untergraben.

Und dieser Umstand sei im Grunde systemimmanent: der Rechteinhaber werde bevorzugt, da Schiedsstellen (unter anderem WIPO, NAF und CAC), die sich ihre Panels aussuchen können, im Wett-bewerb um die Verfahren stehen; die Antragsteller wählen sich das Schiedsgericht, bei dem sie eine Domain erstreiten wollen, und bevorzugen jenes mit der ihnen freundlichen Rechtsprechung.

Cohen greift noch detailreicher die Mängel des Verfahrens um die UDRP auf und liefert gute Beispielsentscheidungen, die seine Argumentation stützen. Hinzu komme, dass ICANN an den Schwächen, die bereits 2001 bemängelt wurden und zur Aufgabe des Schiedsgericht eResolution führten, dessen Entscheidungen weniger kennzeichenrechtsinhaberfreundlich ausfielen, nicht arbeite. Cohen also hat zahlreiche Argumente für sich. Doch ganz so schlimm steht es um die UDRP nicht.

Die UDRP wurde geschaffen, zügig eindeutige Fälle von Cyber-squatting zu klären, nicht aber komplexe Markenrechtsfälle, da liegt sicher eine ihrer Schwächen. Und auch darin, dass ihre Anwendung in einzelnen Fällen auf nicht konkret geregelte Sachverhalte wie Namensrechtsverletzungen unberechtigt ausgeweitet wurde. Doch gehören falsche Entscheidungen zur juristischen Arbeit dazu wie in jedem anderen Handwerk auch gelegentlich fehlerhaft gearbeitet wird. Und auch wenn die UDRP keine "interne" Überprüfung einer Entscheidung vorsieht, so steht es doch jedem frei, falsche UDRP-Entscheidungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit überprüfen zu lassen. Freilich bedeutet das, einen Zivilrechtsstreit zu führen, der nun auch auf Seiten des Gegners des UDRP-Verfahrens teils erhebliche Kosten verursacht.

Doch davor schrecken viele zurück.

Den vollständigen Artikel von Nat Cohen findet man unter:

> > http://www.domain-recht.de/verweis/244

Quelle: thedomains.com, directnavigation.com

 

Aktualisiert (Samstag, den 30. Januar 2010 um 20:46 Uhr)

 
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