Domain Recht
Anschlussinhaber haftet als Störer
Anschlussinhaber haftet als Störer
Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung von Ende
Dezember die Haftung des Internetzuganginhabers für Urheber-
rechtsverletzungen durch Dritte über den Anschluss bestätigt
(OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09). Die Inhabe-
rin des Anschlusses wurde darin nicht nur zur Unterlassung ver-
pflichtet, sondern haftet auch hinsichtlich der Kosten.
Am 09. August 2005 sind von dem Internetanschluss der Beklagten
aus 964 Musikdateien im .mp3-Format zum Download angeboten wor-
den. Die Klägerinnen, vier Musikfirmen, die Rechte an den je-
weiligen Musiktiteln haben, mahnten die Beklagte am 09. Dezem-
ber 2005 deswegen ab und forderten sie zur Unterlassung auf. Die
entstandenen Kosten wollte die Beklagte nicht zahlen, weshalb
die Klägerinnen vor dem LG Köln klagten und Recht bekamen (Ur-
teil vom 13.05.2009, Az.: 28 O 889/08). Hiergegen legte die Be-
klagte Berufung ein.
Das OLG Köln gab der Klage dem Grunde nach statt, korrigierte
aber die durch die Abmahnung entstandenen Kosten nach unten. Es
geht davon aus, die Beklagte hafte als Inhaberin des Internet-
anschlusses für die von Dritten über diesen erfolgte Urheber-
rechtsverletzung, da sie ihrer Kontrollpflicht nicht Genüge ge-
tan habe. Die Beklagte trug im Prozess unter anderem vor, selbst
wenig Kenntnisse von Computern zu haben; in erster Instanz mein-
te sie, Schutzkriterien wie Firewall oder Benutzerkonten seien
ihr unbekannt. Allerdings habe sie und ihr Ehemann die Kinder im-
mer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass keine Inhalte aus dem
Internet downgeloaded und keine Tauschbörsen benutzt werden dür-
fen. Wer letztlich die Urheberrechtsverletzung begangen hatte,
klärte die Beklagte nicht näher auf; neben ihrem Ehemann lebten
zum Tatzeitpunkt noch fünf Kinder im Haushalt. Das Gericht geht
davon aus, dass die beiden ältesten Kinder die Unwissenheit der
Beklagten und die fehlende Kontrolle ausgenutzt hätten. Die Kon-
trollpflicht von Eltern, so das Gericht, setze allerdings nicht
erst dann ein, wenn sie Kenntnis von einer konkret begangenen
Rechtsverletzung erhalten, sondern die bestehe schon vorher, wes-
halb die Beklagte, die auch ihrer sekundären Darlegungslast nicht
genügt habe, hier hafte.
Die Entscheidung steht nicht allein auf weiter Flur, auch wenn
die Rechtsprechung hier noch keine klare Richtung eingeschlagen
hat. Allgemein geht die Tendenz dahin, den Anschlussinhaber in
die Haftung zu nehmen. OLG Köln weist selbst darauf hin, dass
das LG Hamburg (Beschluss vom 21.04.06, Az.: 308 O 139/06) es
für notwendig erachtet, der Anschlussinhaber müsse Benutzerkon-
ten einrichten oder eine Firewall installieren, wohingegen das
OLG Frankfurt (Urteil vom 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07) die Über-
wachungspflicht so lange verneint, bis konkrete Anhaltspunkte
für Rechtsverletzungen vorliegen. Auch das LG Düsseldorf schlägt
sich mit einer Entscheidung vom 26.08.2009 (Az.: 12 O 594/07)
auf die Seite von Köln und Hamburg. Rechtsanwalt Stadler zeigt
sich in seinem Blog internet-law.de skeptisch ob dieser Recht-
sprechung: er meint, man soll erwägen, den Internetanschlussin-
haber als Dienstleister im Sinne des Telemediengesetzes zu be-
greifen, der dann nach §§ 7 und 8 TMG als Nichtverantwortlicher
einzustufen sei.
Quelle: justiz.nrw.de, internet-law.de, boesel-kollegen.de,
eigene Recherche
Aktualisiert (Samstag, den 30. Januar 2010 um 20:14 Uhr)


