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Start Domain Recht BGH - die zweite Abmahnung kostet nichts

PostHeaderIcon BGH - die zweite Abmahnung kostet nichts

Freitag, den 09. April 2010 um 13:44 Uhr | Geschrieben von: Administrator | PDF | Drucken | E-Mail
Der Bundesgerichtshof rückte seine Position im Falle einer
zweiten Abmahnung bei Wettbewerbsverletzungen noch einmal ins
rechte Licht: Mahnt ein Wettbewerbsverein einen Schuldner ab
und beauftragt, wenn der Schuldner nicht reagiert, sodann ei-
nen Rechtsanwalt, ein zweites Mal abzumahnen, so sind die Kos-
ten der zweiten Abmahnung nicht erstattungsfähig (BGH I ZR
47/09, Urteil vom 21.01.2010).

Die Parteien streiten über außergerichtliche Kosten. Kläger
ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln, der
die Beklagte wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung abmahnte.
Die Beklagte reagierte nicht, weshalb der Kläger nun durch
seine Rechtsanwälte abmahnte. Auch darauf reagierte die Be-
klagte nicht. Der Kläger verlangte nun gerichtlich die Unter-
lassung und die Erstattung vorgerichtlicher Kosten sowohl der
eigenen Abmahnung als auch der zweiten Abmahnung durch ihre
Rechtsanwälte. Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlas-
sungserklärung ab. Die Gerichte der ersten und zweiten Ins-
tanz bestätigten die Kosten in Höhe von EUR 181,31 der ers-
ten Abmahnung, aber die der zweiten Abmahnung in Höhe von EUR
899,14 nicht.

Der Bundesgerichtshof bestätigte in seinem im schriftlichen
Verfahren ergangenen Urteil die Entscheidungen der Vorinstan-
zen. Dem Kläger steht kein Erstattungsanspruch (§ 12 Abs. 1
Satz 2 UWG) für die zweite Abmahnung zu, da nach der ersten
Abmahnung mit der zweiten der verfolgte Zweck nicht mehr er-
füllt werden konnte. Eine Abmahnung erfolgt auch im Interesse
und mutmaßlichen Willen des Abgemahnten; mit ihr wird diesem
der kostengünstige Weg einer außergerichtlichen Streitbeile-
gung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
gewiesen, gegenüber dem teureren gerichtlichen Verfahren.
Diese Funktion erfüllt jedoch nur die erste Abmahnung. Unter
diesem Gesichtspunkt besteht auch kein Anspruch aufgrund Ge-
schäftsführung ohne Auftrag.

Dieser Entscheidung des BGH ging ein Urteil aus dem Jahr 1969
mit ähnlicher Konstellation voraus, in der die zweite Abmah-
nung aber Kosten auslöste. Diese frühere Entscheidung begrün-
dete die Rechtsprechung der Geschäftsführung ohne Auftrag bei
Abmahnung unter dem Gesichtspunkt der Kostenverringerung,
weshalb die aktuelle Abkehr davon nur konsequent und richtig
ist. Für Inhaber von rechtsverletzenden Domains und Domain-
Inhalten bedeutet das: nach einer ersten Abmahnung wird es
ernst und ein kostenintensives gerichtliches Verfahren steht
vor der Tür. Die Beiziehung eines kompetenten Anwalts, nach-
dem man abgemahnt wurde, ist unbedingt anzuraten.

Die Entscheidung des BGH findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/253
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: bundesgerichtshof.de

 

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