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Domain Recht
LG Köln - mit fliegendem Gerichtsstand abgestürzt
Domain Recht
LG Köln - mit fliegendem Gerichtsstand abgestürzt
LG Köln - mit fliegendem Gerichtsstand abgestürzt
Das Landgericht Köln hat in einem Rechtsstreit über die Ver-
letzung von Persönlichkeitsrechten aufgrund im Internet aufge-
stellter Behauptungen in russischer Sprache die Zuständigkeit
der deutschen Gerichtsbarkeit verneint. Maßgebend ist nicht
der Wohnsitz des Betroffenen und der Umstand, dass die Inter-
netseite in Deutschland abrufbar ist, sondern - neben weiteren
Kriterien - auch die Sprache, in der die vermeintliche Rechts-
verletzung abgefasst ist (Urteil vom 26.08.2009, Az.: 28 O 478
/08).
Die Parteien sind beide russische Staatsangehörige und gingen
gemeinsam zur Schule. Nach einem Klassentreffen in Moskau, bei
dem sie sich nach 15 Jahren erstmals wieder begegneten, berich-
tete die in USA lebende Beklagte auf einer Internetseite über
ihre mehrtägige Reise nach Moskau, wobei sie dort auch den in
Deutschland lebenden Kläger und seine Wohnung in Moskau erwähn-
te. Der Kläger sah sich durch einige von der Beklagten ver-
wandte Formulierungen und Beschreibungen in seinem Persönlich-
keitsrechten verletzt und verlangte von ihr Unterlassung. Da
er seinen Wohnsitz in Deutschland hat, wandte er sich an die
deutsche Gerichtsbarkeit.
Das Landgericht in Köln prüfte aufgrund der gegebenen Konstel-
lation die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und
lehnte sie ab. Das Gericht geht davon aus, dass die Rechtsver-
letzung nicht in Deutschland begangen wurde und deshalb das LG
Köln nicht zuständig ist. Das Gericht zieht Parallelen zu Per-
sönlichkeitsrechtsverletzungen bei Presseerzeugnissen und bei
Urheberrechtsverletzungen im Internet und verwies dabei auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Maßgebend für die inter-
nationale Zuständigkeit ist da der Erscheinungsort und der Ver-
breitungsort, nicht aber der Wohn- oder Aufenthaltsort des Ge-
schädigten. Bei Internetseiten reiche es für Wettbewerbsverlet-
zungen nach BGH-Rechtsprechung nicht, allgemein auf den Ort der
Abrufbarkeit der Rechtsverletzung als Erfolgsort zu verweisen;
erst wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß im Inland
auswirkt, ist das Inland auch Erfolgsort.
Dass die beanstandete Internetseite irgendeinen Inlandsbezug ha-
ben könnte, war nicht ersichtlich. Der umstrittene, in russisch
abgefasste Text war von der in den USA lebenden Beklagten dort
online gestellt worden und handelt von einem privaten Ereignis,
das in Moskau stattgefunden hat. Auch wenn der Text in Deutsch-
land abrufbar war, so befand sich dort nicht der Empfängerkreis:
das Gericht ging davon aus, dass der russische Text sich nicht
an den durchschnittlichen Rezipient in Deutschland wende, da der
den Text nicht lesen und verstehen könne. Auch leitete das Ge-
richt über den Wohnsitz des Klägers keinen Inlandsbezug her. Der
Erfolgsort ergebe sich auch nicht über den Standort des Name-
Servers, über den die Domain, unter der sich die Inhalte fanden,
konnektiert ist, da weltweit auf Name-Server zugegriffen werden
kann und dann über das Internet die Verbreitung weltweit erfolgt,
ganz unabhängig vom Standort des Servers. Mithin sah sich das
Landgericht Köln als unzuständig und wies die Klage als unzuläs-
sig ab.
Die Entscheidung des Landgerichts Köln fügt der Rechtsprechung
zum Gerichtsstand einen weiteren Mosaikstein hinzu. Insbesonde-
re ist die Erwägung, der Standort des Name-Servers nehme keinen
Einfluss auf die örtliche Zuständigkeit, interessant und wird
sicher zu Diskussionen führen. Zusammen mit der erst kürzlich
hier besprochenen Entscheidung des AG Frankfurt/M (Beschluss
vom 21.08.2009, Az.: 31 C 1141/09, siehe Newsletter #484) soll-
te es mit dem leichtfertigen Griff zum fliegenden Gerichtsstand
bei Internetrechtsstreiten vorbei sein.
Die Entscheidung des LG Köln findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/257
Die Entscheidung des AG Frankfurt findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/196
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: kanzlei.biz, eigene Recherche


